§1 Geltung der Bedingungen
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches.
2. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichende Bedingungen unseres Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
4. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen oder Beschaffenheitsangaben bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
§2 Vereinbarung der VOB
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regeln enthalten, gilt bei Erstellung von Bauleistungen die beiliegende Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOß) Teil B (VOB/B).
§3 Angebote
Alle Angebote sind freibleibend. Verbindlich zugesicherte Festpreise haben Gültigkeit für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Datum des Angebots. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als Maß- und Gewichtsgenauigkeit anzusehen, es sei denn, Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Die Unterlagen stellen lediglich eine Information für den Kunden, nicht aber eine Beschaffenheitsangabe dar. An den Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind für Kunden individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich an uns zurückzusenden.
§4 Termine
1. Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind z. B. zu nennen: Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich durch die genannten Umstände in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert oder dem Kunden das Abwarten unzumutbar ist, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass wir die Verzögerung zu vertreten haben, so kann unser Kunde hieraus keine Schadensansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir unseren Kunden unverzüglich benachrichtigen.
2. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat unser Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0.5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist zumindest durch grobe Fahrlässigkeit unsererseits eingetreten.
§5 Preise
1. Die angebotenen Endpreise verstehen sich - soweit nicht anders angegeben -zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für vom Kunden in Auftrag gegebene Zusatzleistungen (Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen) können wir ein Nachtragsangebot abgeben. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr.5 VDB/B.
§6 Zahlungsbedingungen
1. Bei allen unseren Verkäufen und Leistungen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Abzug frei unseren Betriebsgebäuden oder einem von uns angegebenen Bankkonto zahlbar, sofern keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber; die Zahlung gilt erst mit deren Einlösung als erfolgt.
2. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten unseres Kunden und sind sofort fällig.
3. Im Verzug berechnen wir Verbrauchern Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten und Unternehmern Verzugszinsen von 8 Prozentpunkten jeweils über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
4. Erfolgt die Lieferung oder Leistung, ohne dass wir uns in Verzug befinden, ganz oder teilweise später als vier Monate nach Bestätigung des Auftrages, so sind wir berechtigt, die Preise später gelieferter Teile entsprechend zu verändern, falls zwischenzeitlich Lohn- oder Materialpreisveränderungen von mehr als 5% oder Umsatzsteueränderungen eingetreten sind. Dies gilt insbesondere bei Abrufaufträgen.
5. Werden Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten oder erfahren wir von Scheck- bzw. Wechselprotesten oder sonstigen Zahlungsschwierigkeiten, so sind wir berechtigt, sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offener Forderungen, auch gestundete oder solche, die für den Wechsel vorliegen, zur Zahlung fällig zu stellen. Im letzteren Fall können wir bis zur Bezahlung die Papiere zurückhalten. Wir sind außerdem berechtigt, eventuell noch ausstehende Lieferungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt unsererseits jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.
6. Unser Kunde ist zur Aufrechterhaltung und zur Einbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn die vom Kunden hierfür geltend gemachten Ansprüche von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers ist ausgenommen.
§7 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit - Arbeitszeit) ist durch den Kunden zu tragen, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat,
- ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist,
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldgemäß versäumt,
- oder der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
§8 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistung
Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach §13 VOB/B. Ist der Kunde ein Verbraucher, bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt.
§9 Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen
1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Wir leisten bei Vorliegen eines Mangels Gewährleistung zunächst nach unserer Wahl durch Nacherfüllung. Nach zweimaligen Fehlschlägen der Nacherfüllung bleiben die Rechte des Kunden zum Rücktritt oder Minderung unberührt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass wir den beanstandeten Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung ungehindert in Besitz nehmen können. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
2. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere:
- Fehler die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falscher Bedienung durch den
Kunden verursacht werden,
- Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag
- Schäden durch Verschleiß bei Überbeanspruchung, mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung,
- Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
3. Offensichtliche Mängel unserer Leistungen muss uns der Kunde unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Erkennbarkeit, bei Annahme oder bei Inbetriebnahme schriftlich anzeigen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
§10 Gewährleistung und Haftung bei Verkäufern
1. Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen beträgt für Verbraucher 2 Jahre und für Nicht-Verbraucher 1 Jahr ab Auslieferung. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zehn Werktagen gerügt werden. Ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
2. Bei Gewährleistungsansprüchen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, sind die Rechte des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Minderung unberührt.
3. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen sie als unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder andere Kaufbelege glaubhaft gemacht werden. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind die in §7 Ziff. 2 aufgeführten Schäden bzw. Fehler.
4. Wir haften im Rahmen von Schadensersatzansprüchen - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In Fällen einer gesonderten schriftlichen Beschaffenheitsangabe der Ware haften wir insoweit, als die Beschaffenheitsangabe den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen den eingetretenen Schaden abzusichern. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Wir haften für Mangelfolgeschäden lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und bei arglistigem Verschweigen. Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) bleiben von den vorstehenden Ausschlüssen unberührt.
§11 Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Antrag ein Pfandrecht an dem Grund des Auftrag in den Besitz des gelangten Gegenstandes zu. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig sind.
2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholungsaufforderung abgeholt, kann von uns mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden, erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholungsfrist die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jegliche Haftung auch bereits für leicht fahrlässige Beschädigungen oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Drei-Monats-Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf der Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
§12 Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Ist der Kunde Wiederverkäufer so ist ihm die Weiterveräußerung auf Grund des Kauf-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur gestattet, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, wie nochmalige Abtretung seiner Forderungen an Dritte, ist unser Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
3. Übersteigt der Wert der für uns stehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigen Dritten insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat uns der Kunde sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, alle vorhergesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten von einem Unternehmen seiner Wahl ausführen lassen.
§13 Abnahme und Abnahmeverzug
1. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Frist zu setzen, und nach deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, aufgrund des Verzugs vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu fordern.
2. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne einen Nachweis fordern. Sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Wir sind im zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§14 Rücktritt
1. Im Falle höherer Gewalt unter der §4 Ziff.1 Abs. 2 aufgezählten Umstände können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn durch die genannten Umständen die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar ist. Wir können weiterhin vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage verstreichen lässt; oder wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt bleiben Unberührt.
3. Der Kunde hat uns im Fall seines Rücktritts für die infolge Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigungen des Gegenstandes Ersatz zu leisten, die durch sein Verschulden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht worden sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. Der gemachte Aufwand bzw. die zu ersetzende Vergütung sind von einem von der Handwerkskammer Münster zu bestimmenden Schiedsgutachter festzulegen, falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden kann.
§15 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung -einschließlich Wechsel und Scheckforderungen - ist Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand, sofern es sich bei unserem Kunden um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um einen Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögens handelt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.